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   BVerfG, 18.02.1999 - 2 BvR 1201/98   

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BVerfG, 18.02.1999 - 2 BvR 1201/98 (https://dejure.org/1999,3196)
BVerfG, Entscheidung vom 18.02.1999 - 2 BvR 1201/98 (https://dejure.org/1999,3196)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 (https://dejure.org/1999,3196)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Klageerzwingungsverfahren - Nötigung - Einhaltung einer Beschwerdefrist - Darlegung von Daten - Gleichheitsgebot - Rechtliches Gehör

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 c; ; BVerfGG § ... 93 b Abs. 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 95 Abs. 2; ; BVerfGG § 34a; ; StPO § 172 Abs. 3; ; StPO § 170 Abs. 2; ; StPO § 172 Abs. 1; ; StPO § 172; ; StPO § 172 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; StPO § 172 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1
    Verstoß gegen das Willkürverbot im strafrechtlichen Klageerzwingungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1999 - 2 BvR 1201/98
    Unter Berücksichtigung der bereits zitierten Kammerentscheidungen erweist es sich als nicht mehr verständlich, weil unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar und deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. zu diesem Maßstab BVerfGE 87, 273 ), wenn das Oberlandesgericht in einem solchen Fall annimmt, daß die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht aus der Antragsschrift ersichtlich sei.
  • BVerfG, 16.04.1992 - 2 BvR 877/89

    Verfassungsrechtlich Prüfung der inhaltlichen Anforderungen an einen

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1999 - 2 BvR 1201/98
    Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Oberlandesgericht die Vorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auslegt, daß der Antragsteller im Klageerzwingungverfahren als eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (s. etwa BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382).
  • BVerfG, 05.10.1996 - 2 BvR 502/96

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1999 - 2 BvR 1201/98
    b) Bei lebensnaher Auslegung genügt es, wenn nach Abfassung der Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Zweiwochenfrist noch eine hinreichend lange Zeit verbleibt, bei der unter Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten davon auszugehen ist, daß die Beschwerde fristgerecht eingegangen war (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, Umdruck S. 6).
  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 967/07

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) sowie des aus Art 3 Abs 1

    Darüber hinaus verbietet auch Art. 3 Abs. 1 GG eine willkürliche Auslegung und Anwendung von § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. zum Willkürverbot im Verfahrensrecht BVerfGE 42, 64 ; vgl. speziell zu § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1993 - 2 BvR 1975/92 -, juris; vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris; vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, juris; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, juris; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308).
  • BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 1465/01

    Keine Grundrechtsverletzung durch Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags gem

    a) Es ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn nach der Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO durch das Oberlandesgericht der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1993 - 2 BvR 1975/92 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 125/94 - Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 - Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, www.bverfg.de).

    Auch wenn man davon ausgeht, dass abgefasste Schreiben in diesem Zusammenhang unverzüglich zur Post gebracht werden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, www.bverfg.de, mit Verweis auf Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382), musste das Oberlandesgericht nicht unterstellen, dass ein Schreiben noch am Tag seiner Abfassung versandt wird.

  • BVerfG, 15.12.2005 - 2 BvR 205/05

    Anforderungen an Inhalt eines Klageerzwingungsantrags gem § 172 Abs 3 S 1 StPO

    a) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn nach der Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO durch das Oberlandesgericht der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1993 - 2 BvR 1975/92 -, in JURIS veröffentlicht; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 125/94 -, in JURIS veröffentlicht; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, in JURIS veröffentlicht; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, www.bverfg.de; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1465/01 -, NJW 2004, S. 1585; BVerfGK 2, 45 ).

    Dies ist einem Beschwerdeführer im Regelfall zuzumuten (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, www.bverfg.de; BVerfGK 2, 45 ).

    Allein die Angabe des Datums der Beschwerdeschrift hingegen legt nicht dar, dass diese am selben Tag noch in den Postlauf gegeben worden ist, da das Oberlandesgericht nicht unterstellen muss, dass abgefasste Schreiben unverzüglich versandt werden (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, www.bverfg.de; BVerfGK 2, 45 ).

  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 1486/04

    Darlegungsanforderungen für einen Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 3 Satz 1

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, auch beim Verbleib von fünf Postbeförderungstagen nach Abfassung der Beschwerdeschrift könne nicht von der Einhaltung der Zwei-Wochenfrist ausgegangen werden, nicht mehr vertretbar ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 - und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 - für eine verbleibende Postlaufzeit von neun Tagen).
  • OLG Koblenz, 12.07.2001 - 2 Ws 580/01

    Vorschaltbeschwerde, Beschwerdefrist, Einhaltung, Klageerzwingung,

    Gegen die sich hieraus ergebende Verpflichtung eines Antragstellers, die Einhaltung der Frist des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO darzulegen, bestehen aus verfassungsrechtlicher Hinsicht keine Bedenken (vgl. BVerfG in NJW 1988, 1773 und in NJW 1993, 382 sowie Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -).

    Von dieser Angabe, die aus Gründen der Klarheit und Sicherheit grundsätzlich in der Antragsschrift enthalten sein sollte, kann nur dann abgesehen werden, wenn sich auch ohne sie anhand der näheren Umstände des Falles die Einhaltung der Beschwerdefrist aufdrängt (vgl. OLG Hamm in VRS 98, 435) oder wenn deren Wahrung bei lebensnaher Betrachtung zumindest naheliegt (vgl. BVerfG in NJW 1993, 382 und Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98; OLG Hamm in NStZ 1992, 250).

  • VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 77-IV-03

    Anforderungen an einen Verstoß gegen das in der sächsischen Verfassung verankerte

    a) Zwar ist im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Strafsenat - entsprechend verbreitet vertretener fachgerichtlicher Sicht - eine aus der Antragsschrift selbst heraus erkennbare Einhaltung der jeweiligen Beschwerdefristen verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1999 - 2 BvR 1201/98 - BVerfG NJW 1993, 382).
  • BVerfG, 08.12.2020 - 2 BvR 932/19

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Zurückweisung eines Antrags auf

    Hierbei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn nach der Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO durch das Kammergericht die Beschwerdeführerin im Klageerzwingungsverfahren für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 125/94 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, Rn. 9).
  • BVerfG, 06.06.2003 - 2 BvR 1659/01

    Willkürlich überzogene Anforderung an Darlegung der Einhaltung der

    Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn das Kammergericht angesichts einer solchen Darlegung annimmt, die Einhaltung der Beschwerdefrist sei aus der Antragsschrift nicht ersichtlich (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, Juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, Juris).
  • EGMR, 19.01.2010 - 22448/07

    MARCHITAN v. GERMANY

    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrmals Beschlüsse von Oberlandesgerichten, mit denen Anträge auf Fortsetzung von Ermittlungen zurückgewiesen wurden, mit der Begründung, eine allzu formalistische Anwendung der Zulässigkeitskriterien habe zu einer Verletzung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten des Antragstellers geführt, aufgehoben (vgl. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 877/89, Entscheidung vom 16. April 1992, 2 BvR 1201/98, Entscheidung vom 18. Februar 1999, 2 BvR 1339/98, Entscheidung vom 29. November 1999, 2 BvR 1659/01, Entscheidung vom 6. Juni 2003, 2 BvR 967/07, Entscheidung vom 4. September 2008).
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